Planungssicherheit trotz Covid-19
Covid-19 hat seit dem Ausbruch der Pandemie viele Wirtschaftszweige getroffen und teils gelähmt. Um wirtschaftliche Entwicklungen weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung im Mai 2020 das „Planungssicherstellungsgesetz“ erlassen, das bis zum 31. März 2021 befristet ist.
Ob es bei dieser Befristung bleibt ist jedoch fraglich. Werden wir uns vielleicht auf eine dauerhafte Änderung der deutschen Planungs- und Genehmigungslandschaft einstellen müssen, in der die Digitalisierung eine immer größere Rolle spielt? Falls die Änderungen sich als praktikabel erweisen, ist das sehr wahrscheinlich. Ein guter Grund für Betreiber, sich mit der neuen Gesetzgebung vertraut zu machen.
Viele Rechtsbereiche sind betroffen
Planungs- und Genehmigungsverfahren, aber auch besondere Entscheidungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, sollen während der durch die Covid-19 Pandemie notwendigen Schutzmaßnahmen weiterhin ordnungsgemäß durchgeführt werden können. Dies betrifft unter anderem die Rechtsbereiche BImSchG, UVPG, KrWG, WHG, BauGb und BNatSchG.
Auslegung kann online erfolgen
Während der Geltungsdauer des Gesetzes kann die physische Auslegung von Antragsunterlagen und Zulassungsentscheidungen in den Gemeinden durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden. Die physische Auslegung soll dabei weiterhin als zusätzliches Informationsangebot erfolgen. Sollte diese nicht möglich sein, muss die Behörde andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten zur Verfügung stellen. In begründeten Fällen können die Unterlagen oder Entscheidungen auch versendet werden.
Als Alternative zu Antragskonferenzen bei UVP-pflichtigen Vorhaben, kann die Behörde den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur schriftlichen oder elektronischen Stellungnahme geben.
Geschäftsgeheimnisse sollen trotz Digitalisierung geschützt bleiben
Auch Erörterungstermine und mündliche Verhandlungen können durch die neue Online-Konsultation ersetzt werden. Außerdem ist eine Telefon- oder Videokonferenz möglich, wenn alle Beteiligten damit einverstanden sind. Und: Antragsunterlagen sollen ebenfalls über das Internet zugänglich gemacht werden. Zur Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kann der Vorhabensträger allerdings der Veröffentlichung im Internet und der Online-Konsultation widersprechen.
Unter diesen Voraussetzungen empfiehlt es sich, von Anfang an zwei Versionen eines Antrags zu planen: Eine detaillierte, die nur für die Behörde gedacht ist, sowie eine gekürzte Ausfertigung, die keine Geschäftsgeheimnisse enthält. Auf jeden Fall sollte man sich damit auseinandersetzen, welche Informationen man Online stellen möchte – denn das Internet vergisst nicht.
Umsetzung in der Praxis
Während die Behörden auf die neue Gesetzgebung reagieren, wird man selbstverständlich vielerorts vermehrt das Gespräch suchen müssen, um einen reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns – ob per Email, telefonisch oder über Xing und LinkedIn.