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Neufassung der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“

Neufassung der TRGS 510 „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“

Bessere Struktur sorgt für Klarheit

Bei der TRGS 510 handelt es sich um eine der wichtigsten Technischen Regeln für Gefahrstoffe. Die Regeln zur „Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern“ wurden nun vom Ausschuss für Gefahrstoffe gründlich überarbeitet.

Insgesamt wurden durch eine neue Struktur und klarere Formulierungen die Benutzerfreundlichkeit und Verständlichkeit des Regelwerks umfassend verbessert.

Während alle Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie 67/548/EWG entfernt wurden   , wurde ein Anwendungsbereich über das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen ebenso ergänzt, wie zum Beispiel die Anforderungen an die Zugangsbeschränkung in Industrieparks.

Neue Lagermöglichkeiten für Gefahrstoffe

Die Anforderungen für die Lagerung im Lager wurden in einen eigenen Abschnitt verschoben und die folgenden Abschnitte so angepasst, dass die Nummerierung der gefahrstoffspezifischen Abschnitte beibehalten werden konnte (Abschnitte 5 bis 13).

Wie am Anfang der jeweiligen Abschnitte erläutert, können nun Anforderungen für alle Gefahrstoffe auch durch Lagerung in Sicherheitsschränken erfüllt werden.

Die Anwendung der Abschnitte 5 bis 13 wird in der angepassten und ergänzten Tabelle 1 erläutert. Diese betrifft insbesondere Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe, selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe und desensibilisierte explosive Gefahrstoffe.

Die vollständige TRGS 510 können Sie auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin herunterladen.

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Abstrakte Darstellung einer Waage in blau und weiß

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