Gesetzesänderungen 01/2022 bis 03/2022
Folgende Gesetzesänderungen gab es im 1. Quartal 2022:
Gesetzesänderungen EU-Gesetzgebung
Rechtsgrundlage | Art | Änderungsdetails |
Richtlinie (EU) Nr. 2022/431 Arbeitsschutz | Änderung | Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit. Der Anhang 3 wird durch weitere Arbeitsstoffe mit den dazugehörigen Grenzwerten ergänzt. |
Verordnung (EU) Nr. 2022/477 Chemikalien | Änderung | Änderung der Anhänge VI bis X der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). |
Beschluss (EU) Nr. 2021/2326 Immissionsschutz | Neufassung | Durchführungsbeschluss der Kommission über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen. Sollte der Gerichtshof das Urteil in der Rechtssache T-699/17 aufheben, sodass der Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 gültig bleibt, endet die Geltung des vorliegenden Beschlusses am Tag der Verkündung des Urteils in der Rechtssache C-207/21 P. |
Beschluss (EU) Nr. 2021/2053 Umweltmanagement/ Öko- Audit | Neuregelung | Beschluss der Kommission über das branchenspezifische Referenzdokument für bewährte Umweltmanagementpraktiken, Umweltleistungsindikatoren und Leistungsrichtwerte für die Herstellung von Metallerzeugnissen |
Gesetzesänderungen Gesetzgebung des Bundes
Rechtsgrundlage | Art | Änderungsdetails |
VwV WGK-Einstufung Wasser | Änderung | Bekanntmachung der bereits durch die oder auf Grund der Verwaltungsvorschrift wassergefährdende Stoffe eingestuften Stoffe, Stoffgruppen und Gemische gemäß § 66 Satz 1 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Es werden neue wassergefährdende Stoffe gelistet sowie gegebenenfalls Änderungen der WGK von bereits gelisteten Stoffen vorgenommen. |
Abwasserverordnung Wasser | Änderung | Die Analyse- und Messverfahren der Anlage 1 (zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und 2) der Abwasserverordnung wurden geändert. Zusätzlich wurde der Anhang 35 Chipherstellung eingefügt, welcher Auskunft über die Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer gibt. Des Weiteren wurde auch der Anhang 47 für Feuerungsanlagen angepasst. |
ABA-VwV -Allgemeine Verwaltungsvorschrift Abfallbehandlungsanlagen Immissionsschutz | Neufassung | Es werden BVT-Schlussfolgerungen umgesetzt und zum Beispiel Massenkonzentrationen für Emissionen im Abgas von Abfallbehandlungsanlagen genannt, welche zusätzlich zur TA-Luft beachtet werden müssen. |
BImSchV Immissionsschutz | Erläuterung | Es gibt für die 44. BImSchV (Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) neue Erläuterungen zu Auslegungsfragen. Es werden Fragen geklärt wie z.B. In welchen Fällen ist eine thermische Nachverbrennung vom Anwendungsbereich der Verordnung erfasst? Antwort: Entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 5 sind Nachverbrennungsanlagen, die einem Industrieprozess zur Abgasreinigung nachgeschaltet sind und nicht unabhängig von diesem Industrieprozess betrieben werden, von der 44. BImSchV ausgenommen. Eine Nachverbrennungsanlage ist unabhängig vom abgasliefernden Industrieprozess, wenn sie auch bei Ausfall der Abgaszuführung (Ausfall des vorgeschalteten Industrieprozesses) betrieben wird (z.B. zum weiteren Anlagenzweck „Wärmeerzeugung“). |
Gesetzesänderungen Gesetzgebung NRW
Rechtsgrundlage | Art | Änderungsdetails |
Landesabfallgesetz – Abfall | Änderung | Die Ziele des Gesetzes wurden neu formuliert: 1.den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung), insbesondere durch Maßnahmen gemäß § 3 Absatz 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung, 2.angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung), 3.angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bau- und Abbruchabfälle, durch Verfahren gemäß § 3 Absatz 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling), 4.nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch energetische Verwertung und Verfüllung, zu verwerten (sonstige Verwertung) und 5.nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung). Des Weiteren wurden mehrere Paragraphen des Gesetzes aufgehoben. |
StellplatzVO NRW Bau- und Planungsrecht | Neuregelung | Diese Verordnung regelt die Pflicht, bei der Errichtung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder herzustellen. |
Gesetzesänderungen Technische Regeln
Rechtsgrundlage | Art | Änderungsdetails |
TRGS 900: Arbeitsplatzgrenz-werte | Änderung | Änderung des Grenzwertes für 1,1-Dichlorethan von 100 ml/m³ (410 mg/m³) auf 50 ml/m³ (210 mg/m³). Aufnahme neuer Stoff: Wasserstoffperoxid mit einem Grenzwert von 0,5 ml/m³ (0,71 mg/m³) mit einen Überschreitungsfaktor von 1. |
TRGS 903: Biologische Grenz-werte | Änderung | Die TRGS Biologische Grenzwerte (BGW) wird um folgenden Eintrag ergänzt: n-Heptan mit der CAS-Nr. 142-82-5 und einen BWG von 250 μg/l |
TRGS 910: Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen | Neuregelung | In Anlage 1 Tabelle 2 „Liste der stoffspezifischen Äquivalenzwerte in biologischem Material zu Akzeptanz-und Toleranzkonzentrationen“ wird der Eintrag zu Trichlorethen wie folgt geändert: Der Äquivalenzwert zur Toleranzkonzentration wird von 22 mg/l auf 12 mg/l gesenkt. |
TRAS 310 | Neufassung | Vorkehrungen und Maßnahmen wegen der Gefahrenquellen Niederschläge und Hochwasser, die in der Verantwortung von Betreibern von Betriebsbereichen liegen, werden beschrieben. |
Bekanntmachung von „Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)“ | Mantelregelung | Ein Teil der ASR wurden in einer neuen Mantelregelung überarbeitet und ergänzt. Darunter fallen z.B. folgende ARS: – ASR A1.2 Raumabmessungen und Bewegungsflächen – ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichen – ASR A1.7 Türen und Tore – ASR A1.8 Verkehrswege – ASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenstände, Betreten von Gefahrenbereichen – ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände – ASR A3.5 Raumtemperatur – ASR A4.3 Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe Auf die Anpassungen der ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge“ wird im folgendem ausführlicher eingegangen: – Es erfolgte eine Umbenennung von bisher „erster Fluchtweg“ zu jetzt „Hauptfluchtweg“ und bis-her „zweiter Fluchtweg“ zu jetzt „Nebenfluchtweg“. – In Abschnitt 5 wurden die Regelungen für Mindestbreiten der Hauptfluchtwege angepasst und alternative Regelungen für Treppenräume ergänzt. – Regelungen für Nebenfluchtwege wurden in Abschnitt 6 separat zusammengefasst. – In Abschnitt 8 erfolgte eine zusammenhängende Darstellung der Kennzeichnung von Fluchtwegen mit hochmontierten Sicherheitszeichen, die mit optischen Sicherheitsleitsystemen oder einer Sicherheitsbeleuchtung ergänzt werden kann. Diese Anforderungen wurden aus der aufgelösten ASR A3.4/7 übernommen. – Abschnitt 11 fasst Anforderungen an die Unterweisung und Übung zur Evakuierung zusammen. |
DGUV Grundsatz 301-005 | Neuregelung | Der DGUV-Grundsatz informiert über die Qualifizierung und Beauftragung von Fahrern und Fahrerinnen von Hydraulikbaggern und Radladern. |
DGUV Information 208-033 | Neufassung | Die DGUV-Information informiert über die Erkennung und Beurteilung von Muskel-Skelett-Belastungen. |
DGUV Information 213-052 | Neufassung | Die DGUV-Information informiert über die Beförderung gefährlicher Güter. |
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