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AwSV – Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

AwSV – Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Neuer Entwurf der AwSV soll Unstimmigkeiten bereinigen

Am 01. August 2017 trat die bundeseinheitliche Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) in Kraft. Am 25.11.2019 wurde durch das BMU ein Referentenentwurf zur ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) veröffentlicht. Ziel der Änderungsverordnung ist es laut BMU nicht die AwSV inhaltlich zu ändern, sondern an die aktuelle Entwicklung anzupassen und Unstimmigkeiten zu bereinigen.

Da es sich um einen Entwurf handelt, sind die geplanten Änderungen noch nicht endgültig und abschließend. Im Folgenden sind die aus unserer Sicht wichtigsten geplanten Änderungen der AwSV zusammengefasst.

Löschwasserrückhaltung:

Als wichtigstes Thema sehen wir im Hinblick auf unsere Kunden die Überarbeitung der Rückhaltung bei Brandereignissen (Löschwasserrückhaltung). Bislang wurde nach § 20 AwSV lediglich gefordert, dass bei AwSV-Anlagen, sofern eine Brandentstehung zu erwarten ist, anfallendes Löschwasser nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zurückgehalten werden muss. § 20 der AwSV soll zukünftig konkretisieren, welche 8 „Anlagenarten“ keiner Löschwasserrückhaltung bedürfen. Im Umkehrschluss gilt natürlich, dass für alle anderen dort nicht namentlich genannten Anlagen zukünftig beim planen, errichten und betreiben eine Löschwasserrückhaltung zu berücksichtigen ist. So bedurften bislang Lageranlagen mit weniger als 100 t WGK-1-Stoff nach der Löschwasser-Rückhalte-Richtlinie keiner Rückhaltung, gemäß Referentenentwurf soll dies nur noch für wassergefährdende Stoffe unterhalb 5 Tonnen, unabhängig ihrer WGK, gelten. Weiterhin soll die Verordnung um die Anlage 2a ergänzt werden, in welcher die Anforderungen an die Löschwasserrückhaltung und Bemessung des Rückhaltevolumens genannt werden.

Weitere wichtige Punkte im Referentenentwurf sind aus unserer Sicht folgende Themen und Anpassungen:

Einstufung von Stoffen:

  • Klärung der Einstufung fester Gemische in Wassergefährdungsklassen (§ 3 Abs. 2 AwSV)
  • Erleichterung bei der Selbsteinstufung vorkonfektionierter flüssiger und gasförmiger Gemische (neuer Absatz 5 unter § 8 AwSV)

Medienrückhaltung:

  • Rückhaltevolumen bei Anlagen der Gefährdungsstufe D im Durchflussbetrieb (§ 18 Abs. 4)
  • Klärung des Vorrangs der Regelungen des Abschnitts 3 – Besondere Anforderungen an die Rückhaltung bei bestimmten Anlagen (§ 25 AwSV)
  • Kontrollierbarkeit/Prüfung bestimmter Rückhalteeinrichtungen (AwSV § 18 Abs. 5)

Betreiberpflichten:

  • Anpassung der Pflichten bei Betriebsstörungen nach § 24 Abs. 3 AwSV
  • Ergänzende Angaben in der Anlagendokumentation nach § 43 AwSV
  • Weitere Ausnahmen bei der Fachbetriebspflicht nach § 45 AwSV

Anzeige nach § 40 AwSV und Eignungsfeststellung:

  • Klarstellung welche Angaben in einer Anzeige nach § 40 AwSV enthalten sein müssen
  • Erweiterung der als geeignet angesehen Anlagenteile (§ 41 Abs. 4 AwSV)

Biogasanlagen:

  • eine Konkretisierung der Abgrenzung zwischen JSG-Anlagen, für die der bestmögliche Schutz gilt, und Biogasanlagen, für die der Besorgnisgrundsatz gilt (§ 2 AwSV Abs. 13 und 14) sowie
  • ergänzende Anforderungen an Biogasanlagen (§ 37 Abs. 5 und 7 AwSV)

Umschlagsanlagen:

  • Abweichende Forderungen an Umschlagsanlagen mit weniger als 50 t/a umgeschlagener wassergefährdender Stoffe

Haben Sie Fragen zum Referentenentwurf? Sind Sie verunsichert, welche Anforderungen sich aus der AwSV an Ihren Betrieb ergeben? Bleiben Sie im Dialog mit uns – ob per Email, telefonisch oder ab über Xing und LinkedIn.

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